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Rechtliche Betrachtungen

Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsräte

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgabe erforderlichen Aus- und Fortbildungen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden" (Deutscher Corporate Governance Kodex). Die Böckler-Seminare für Aufsichtsräte ermöglichen diese zur Wahrnehmung eines Aufsichtsratsmandats erforderliche Weiterbildung.

Es ist immer wieder zu hören, dass Aufsichtsratsmitglieder über gewisse Mindestkenntnisse und -fähigkeiten bereits bei ihrer Bestellung verfügen müssen. Diese Ansicht, die oftmals gegen Arbeitnehmervertreter vorgebracht wird, ist jedoch nach der ganz herrschenden Lehre (vgl. Hopt/Roth in Großkommentar zum AktG § 100, Rn. 20) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unzutreffend.

Auch ohne besondere Sachkunde ist eine Bestellung wirksam, läge doch andernfalls eine - vom Gesetzgeber - nicht vorgesehene Wählbarkeitsvoraussetzung vor (vgl. Köstler/Zachert/Müller in Aufsichtsratspraxis, 9. Auflage 2009, Rn. 788). Auch berücksichtigt diese Meinung nicht, dass Aufsichtsratsmitglieder oftmals auch ohne besondere Fachkenntnisse und "unternehmerische Erfahrung" Qualitäten, Ideen und Initiativen einbringen, die im Aufsichtsrat wichtig sind (vgl. Hopt/Roth in Großkommentar zum AktG § 100, Rn. 24). Im Deutschen Corporate Governance Kodex heißt es dementsprechend auch nur: "Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen."
Dem Anliegen sich weiterzubilden kann somit Arbeitnehmervertretern nicht entgegengehalten werden, dass die erforderlichen Kenntnisse bereits vorliegen müssten (siehe dazu auch Köstler/Zachert/Müller in Aufsichtsratspraxis, Rn. 750, 753).

Von den bei einer Bestellung vorausgesetzten Kenntnissen sind allerdings die Mindestkenntnisse hinsichtlich einer (in der Praxis immer noch selten vorkommenden) möglichen Haftung gem. § 116 AktG von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterscheiden. Hier hat der BGH bereits im Jahr 1982 für die Hinzuziehung eines Sachverständigen entschieden, dass "ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muß, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können" (sog. Hertie-Entscheidung des BGH vom 15.11.1982 - DB 1983, S. 165 f., Mitbestimmung 1983 S. 83ff.).

Das heißt, Aufsichtsratsmitglieder sind (spätestens) ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl verpflichtet, sich aus- und weiterzubilden. Jeder Arbeitnehmervertreter sollte mit dem Ziel der Qualitätssteigerung der Aufsichtsratsarbeit dazu bereit sein, regelmäßig einen Erfahrungsaustausch mit anderen Arbeitnehmervertretern zu pflegen. Als Arbeitnehmervertreter kandidieren nur Personen, die bereit sind, die zur Wahrnehmung des Mandats erforderliche Weiterbildung zu praktizieren. Die Bildungsangebote von gewerkschaftlicher Seite sollten regelmäßig genutzt werden.

Dieses seit 2010 auch im Deutschen Corporate Governance Kodex normierte Gebot zur Aus- und Fortbildung greift die Hans-Böckler-Stiftung auf, indem sie die Weiterbildungsangebote, die die Gewerkschaften und das DGB-Bildungswerk durchführen, durch eine eigene Seminarreihe für Aufsichtsratsmitglieder ergänzt.