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Überblick & Links

Gesetze: Mitbestimmung im Aufsichtsrat

Welche Gesetze sind relevant für die Tätigkeit im Aufsichtsrat? Auf dieser Seite haben wir für Euch die wichtigsten zusammengestellt und verlinkt.

Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 greift ab einer Beschäftigtenzahl von über 2000 und gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertreter*innen in den (paritätisch besetzten) Aufsichtsrat eines Unternehmens.

Mitbestimmungsgesetz 1976
Mitbestimmungspraxis Nr. 46

Übersicht zu den Rechten und Pflichten des Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz

Arbeitshilfen für Aufsichtsräte, 2. überarbeitete Auflage - von Felix Gieseke und Sebastian Sick

In tabellarischer Form gibt diese Arbeitshilfe einen strukturierten Überblick über die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates in AG und GmbH, die dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 unterliegen.

Reihe: Mitbestimmungspraxis, Nr. 46 (2022), 12 Seiten

Das Drittelbeteiligungsgesetz regelt die Besetzung des Aufsichtsrats bei Unternehmen ab 500 Beschäftigten. Dieser wird zu einem Drittel von Arbeitnehmervertreter*innen sowie zu zwei Dritteln von Anteilseigner*innen besetzt.

Drittelbeteiligungsgesetz 2004
Mitbestimmungspraxis Nr. 45

Übersicht zu den Rechten und Pflichten des Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

Arbeitshilfe für Aufsichtsräte, 2. überarbeitete Auflage - von Felix Gieseke und Sebastian Sick

In tabellarischer Form gibt diese Arbeitshilfe einen strukturierten Überblick über die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates in AG und GmbH, die dem Drittelbeteiligungsgesetz von 2004 unterliegen.

Reihe: Mitbestimmungspraxis, Nr. 45 (2022), 12 Seiten

Das Montanmitbestimmungsgesetz regelt die Mitbestimmung von Arbeitnehmer*innen in den Aufsichtsräten und Vorständen in Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau oder eisen- und stahlerzeugende Industrie) bei mehr als 1000 Beschäftigten. Im Unterschied zum Mitbestimmungsgesetz von 1976 besitzt der/die Aufsichtsratsvorsitzende kein Doppelstimmrecht. Bei Pattsituationen vermittelt eine neutrale Person.

Montanmitbestimmungsgesetz 1951

Das Mitbestimmungsergänzungsgesetz weitet die Montanmitbestimmung auf herrschende Unternehmen eines Konzerns aus. Das MontanmitbestG galt zunächst nur Unternehmensbezogen.

Das Aktiengesetz ist für Aufsichtsräte von Bedeutung, da dort die Errichtung, Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien geregelt werden. Außerdem enthält es die wesentlichen Vorschriften über Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates und gilt diesbezüglich auch für den GmbH-Aufsichtsrat, da das MitbestG/DrittelbG/MontanMitbestG jeweils auf das AktG verweisen, vgl z. B. § 25 MitbestG.

Im Handelsgesetzbuch sind das deutsche Handelsrecht sowie insbesondere die Regelungen zur Buchführung enthalten. Des Weiteren schreibt es Form und Inhalt von Jahresabschluss, Lage- und Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Davon sind vor allem Offene Handelsgesellschaften (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft betroffen. Kapitalgesellschaften erhalten im HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten.

Das Gesetz regelt die Errichtung, die Organe und die Stellung der GmbH in Deutschland sowie ihre Stellung im Rechtsverkehr.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer*innen in einer Europäischen Gesellschaft (SE) werden durch das Gesetz geregelt. Das Ziel ist es, die in einer SE erworbenen Rechte der Arbeitnehmer*innen auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern.

Das MgVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen in den Unternehmensorganen einer Gesellschaft, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen ist. Hierbei ist das Ziel die Mitbestimmungsrechte zu sichern, die bei der Verschmelzung der beteiligten Gesellschaften erworben wurden.

Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) setzt die Regelungen zur Mitbestimmung in Unternehmen bei einem Zuzug von Gesellschaften durch Umwandlung und Spaltung um.

Die „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ formuliert Standards guter Unternehmensführung für börsennotierte Unternehmen im Deutschen Corporate Governance Kodex, den sie jährlich überprüft. Die Standards werden dabei nicht allein von der Kommission erarbeitet, sondern auf der Grundlage von Dialogen mit Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit formuliert.