Hauptinhaltsbereich

Transformation und Mitbestimmung

Formen der Beteiligung in der Plattformökonomie

Über Arbeit auf digitalen Plattformen wie Uber, Lieferando, Amazon Mechanical Turk oder YouTube wird mehr und mehr diskutiert, weil sie mit schlechten, unsicheren oder intransparenten Arbeitsbedingungen verbunden ist. In den meisten Fällen arbeiten die Plattformarbeiterinnen und -arbeiter formal als Selbstständige. Sie tragen alle Risiken und sind dennoch von den Plattformen und deren Algorithmen abhängig. Initiativen wie „Liefern am Limit“ oder die „YouTubers Union“ zeigen, dass die Plattformarbeiterinnen und -arbeiter anfangen, sich zu organisieren und für ihre Rechte einzutreten.

Herausforderungen

Eine Herausforderung ist, dass Plattformarbeiterinnen und ­-arbeiter in den meisten Fällen als Selbstständige arbeiten und deshalb aus dem gesetzlichen Rahmen für die Mitbestimmung herausfallen. Sie können keinen Betriebsrat wählen. Sie zählen nicht für die Schwellenwerte zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Auch Tarifverträge können Selbstständige in der Regel nicht abschließen. Sie gelten als Unternehmerinnen. Die Einsicht, dass viele Selbstständige wirtschaftlich abhängig sind, hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber in § 12a Tarifvertragsgesetz die Kategorie „arbeitnehmerähnliche Person“ geschaffen hat. Die dort genannten Voraussetzungen für wirtschaftliche Abhängigkeit helfen bei Plattformarbeit jedoch nicht weiter.

Eine weitere Herausforderung ist, dass die Arbeit auf Plattformen in hohem Maße schwankt. Die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen die Plattformarbeit als Nebenverdienst – oft auch nur vorübergehend für einen bestimmten Lebensabschnitt etwa während des Studiums (vgl. Heiland 2019, S. 301). Zudem arbeiten Plattformarbeiterinnen und ­-arbeiter zeitlich und räumlich verstreut. Es gibt kaum eine Gelegenheit, um andere, die auf derselben Plattform arbeiten, zu treffen und sich auszutauschen. Oft bieten die Plattformen nicht einmal die Möglichkeit, virtuell mit anderen in der „Crowd“ in Kontakt zu treten. Bei reinen Online-Tätigkeiten kann die Plattform auf eine global verteilte Crowd zurückgreifen. Während diese globale Konkurrenz für Menschen in Hochlohnländern eine Gefahr darstellt, kann die Plattformökonomie in Krisenländern eine lukrative Beschäftigungsmöglichkeit sein (vgl. Schmidt 2019, S. 21).

Für die Voraussetzungen einer kollektiven Interessenorganisation ist eine Unterscheidung wichtig: A) ortsgebundene Plattformarbeit, die über digitale Plattformen vermittelt wird. B) ortsungebundene Arbeit, die direkt online erledigt wird und bei der keine „analogen“ Gelegenheiten existieren, um sich zu treffen und auszutauschen (vgl. Ellmer al. 2019, S. 11–13; Lücking 2019, S. 3–5).

Interessenvertretung bei Lieferdiensten

Ortsgebundene Plattformarbeit bietet am ehesten die Möglichkeit für klassische Formen der Interessenvertretung. Denn das Problem der globalen Konkurrenz entfällt, weil die Arbeiten lokal erbracht werden müssen. Die Fahrerinnen und Fahrer von Lieferdiensten wie Lieferando arbeiten zwar einzeln, aber sie begegnen sich regelmäßig, weil sie in einem lokal begrenzten Raum arbeiten. Durch ihre Kleidung sind sie klar erkennbar. Teilweise sieht die App sogar vor, dass sie sich nach erledigten Aufgaben zu bestimmten Treffpunkten bewegen. Die Firmen verfolgen unterschiedliche Politiken, was den Erwerbsstatus der Fahrerinnen und Fahrer angeht. Teilweise arbeiten sie als Selbstständige, teilweise als Arbeitnehmer.

Tatsächlich haben sich in den letzten Jahren Fahrerinnen und Fahrer von Lieferdiensten wie Deliveroo und Foodora europaweit organisiert, um gemeinsam für ihre Interessen zu kämpfen (vgl. Ellmer at al. 2019, S. 40–44; Degner/Kocher 2018; Vandaele 2018). Dabei erfolgte ein großer Teil der Mobilisierung anfangs nicht über die im Land jeweils etablierten Gewerkschaften, sondern über Organisationen, die sich als „Grassroot“­-Bewegungen verstehen (vgl. Ellmer et al. 2019, S. 41f.). Auch in Deutschland organisierten sich die Fahrerinnen und Fahrer nicht nur bei der Gewerkschaft Nahrung­-Genuss-­Gaststätten, sondern auch bei der Freien Arbeiterinnen- und Arbeiter­-Union (FAU) (vgl. Schreyer/Schrape 2018, S. 17–19; Degner/Kocher 2018, S. 257–261).

In den Fällen, in denen die Fahrerinnen und Fahrer als Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist die Gründung eines Betriebsrats möglich. Die Mitarbeitenden stoßen dabei aber nicht nur auf den Widerstand der Arbeitgeber – auch die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses sind besonders. Oft haben sie nur befristete Arbeitsverträge. Weil die Wahl zum Betriebsrat kein Entfristungsgrund ist, besteht ein einmal gegründeter Betriebsrat nur so lange wie die Arbeitsverträge der Gewählten.

Auch für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat gibt es ein Beispiel: Delivery Hero, der Konzern, zu dem in Deutschland insbesondere Foodora gehörte, hat 2019 die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft angenommen. Dies geschah im Vorgriff auf ein Statusfeststellungsverfahren, welches im März 2019 zu dem Ergebnis kam, dass der Konzern unter das deutsche Mitbestimmungsgesetz fällt. Entsprechend der Europäischen Richtlinie hat Delivery Hero mit dem Europäischen Verband der Landwirtschafts-­, Lebensmittel- und Tourismusgewerkschaften EFFAT eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer ausgehandelt (vgl. Ellmer at al. 2019, S. 44). Diese Vereinbarung sieht einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat aus sechs Personen vor. Diese Regelung ist schwächer als die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (vgl. dieser Beitrag). Immerhin ist sie eine Interessenvertretung der Fahrerinnen und Fahrer im Aufsichtsrat.

Im Dezember 2018 wurde Foodora an das niederländische Unternehmen Takeaway.com verkauft, das in Deutschland unter der Marke Lieferando aktiv ist. Im August 2019 hat sich Deliveroo vom deutschen Markt zurückgezogen. Die beiden Marken, die für den Kampf der Fahrradkuriere um bessere Arbeitsbedingungen und Mitbestimmung stehen, sind in Deutschland gar nicht mehr vertreten. Mitbestimmung in der Plattformökonomie ist auch deshalb so schwierig, weil sich die Unternehmenslandschaft so schnell verändert.

Gewerkschaftliche Organisierung von Crowdwork?

Inzwischen gibt es eine Reihe von gewerkschaftlichen Initiativen, um ortsunabhängige Plattformarbeit zu organisieren. Die IG Metall hat zusammen mit der österreichischen Arbeiterkammer, dem ÖGB und der schwedischen Gewerkschaft Unionen die Plattform http://faircrowd.work/ gegründet. Diese Website bietet Hintergrundinformationen zu den Crowdworking­-Plattformen und eine Bewertung, die einerseits auf Erfahrungen der Plattformbeschäftigten basiert, andererseits auf einer kritischen Auswertung der AGB (vgl. Ellmer at al. 2019, S. 42).

Im Zuge dieser Initiative hat die IG Metall mit einer Reihe von Anbietern einen Code of Conduct ausgehandelt, mit dem sich die Crowdworking-Anbieter auf Regeln für eine faire Bezahlung sowie gute und transparente Arbeitsbedingungen verpflichten. Zugleich hat die IG Metall eine Ombudsstelle eingerichtet, an die sich Crowdworkerinnen- und worker wenden können, wenn es zu Konflikten mit einem der Anbieter kommt, der den Code of Conduct unterzeichnet hat.

Fazit

Für Plattformarbeiterinnen und ­-arbeiter gibt es Möglichkeiten, solidarisch für die eigenen Interessen einzutreten. Probleme bereiten die besonderen Umstände der Plattformarbeit und die rechtlichen Rahmenbedingungen:

Das deutsche Recht macht es schwierig, Beschäftigte auf Plattformen als Arbeitnehmer anzuerkennen, auch wenn sie in die algorithmische Arbeitsorganisation der Plattform eingebunden sind. Das scheint in anderen Ländern einfacher zu sein. Der Arbeitnehmerbegriff in § 5 BetrVG bietet zwar einen Ansatzpunkt, auch Plattformarbeit zu erfassen, müsste aber präzisiert werden. Der Definition der „arbeitnehmerähnlichen Personen“ in § 12a TVG ist für die Selbständigen in der Plattformökonomie ungeeignet, obwohl sie von den Plattformen wirtschaftlich abhängig sind.

Literatur
Degner, Anne; Kocher, Eva (2018): Arbeitskämpfe in der Gig-­Economy“? Die Protestbewegungen der Foodora- und Deliveroo-­Riders“ und Rechtsfragen ihrer kollektiven Selbstorganisation. In: Kritische Justiz, 51 (3), S. 247 – 265.
Ellmer, Markus; Herr, Benjamin; Klaus, Dominik; Gegenhuber, Thomas (2019): Platform workers centre stage! Düsseldorf: Hans-Böckler­-Stiftung (Forschungsförderung Working Paper, 140). [28.02.2020].
Ivanova, Mirela; Bronowicka, Joanna; Kocher, Eva; Degner, Anne (2018): Foodora and Deliveroo: The App as a Boss? (Forschungsförderung Working Paper, 107). Düsseldorf: Hans­-Böckler-­Stiftung. [28.02.2020].
Lücking, Stefan (2019): Arbeiten in der Plattformökonomie. Über digitale Tagelöhner, algorithmisches Management und die Folgen für die Arbeitswelt (Forschungsförderung Report, 5). Düsseldorf: Hans­-Böckler-­Stiftung. [28.02.2020].
Schreyer, Jasmin; Schrape, Jan-Felix (2018): Plattformökonomie und Erwerbsarbeit: Auswirkungen algo­rithmischer Arbeitskoordination – das Beispiel Foodora (Forschungsförderung Working Paper 87). Düsseldorf: Hans-­Böckler-­Stiftung. [28.02.2020].
Vandaele, Kurt (2018): Will trade unions survive in the platform economy? (Working Paper 2018.05). Brussels: European Trade Union Institute. [28.02.2020].