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Zitatesammlung

Überbetriebliche Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat wirken positiv

Die Präsenz von „überbetrieblichen“ Gewerkschaftsvertretern in den Aufsichtsräten großer Unternehmen ist ein integraler Teil des deutschen Mitbestimmungsgesetzes. Sie wirken positiv für das Unternehmen und auch gesellschaftlich.

Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung (2006 – Biedenkopfkommission II)

„Das Zusammenwirken ‚interner‘ und ‚externer‘ Arbeitnehmervertreter, das ein zentrales Element des Mitbestimmungsgesetzes darstellt und vom Bundesverfassungsgericht als sachgerecht anerkannt worden ist, beruht auf Überlegungen, die seit der Verabschiedung des Gesetzes nichts von ihrer Überzeugungskraft eingebüßt haben. Die wissenschaftlichen Mitglieder sehen auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die insoweit auf die Rolle der Gewerkschaftsvertreter gerichteten Erwartungen unbegründet gewesen wären.“

Bericht der Kommission, S. 24, Dezember 2006

Mitbestimmungskommission 1970 – Regierungskommission (Biedenkopfkommission I)

„Bei dieser Empfehlung [Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat, Anm.d.Verf.] hat sich die Kommission von der Überzeugung leiten lassen, dass eine Beschränkung der Vertreter der Arbeitnehmer auf solche Personen, die Mitglieder des Unternehmensverbandes sind, nicht im Interesse der Arbeitnehmer selbst liegt. Die Anhörungen haben gezeigt, dass in wichtigen Fragen der Unternehmenspolitik, aber auch bei der Auswahl der Führungskräfte des Unternehmens, die Existenz externer Arbeitnehmervertreter sich zum Wohl des Unternehmens ausgewirkt hat. Dies gilt vor allem in solchen Fällen, in denen der Widerspruch zwischen kurzfristigem und langfristigem Arbeitnehmerintersee besonders stark ist.“

Bericht der Sachverständigenkommission zur Auswertung der bisherigen Erfahrungen bei der Mitbestimmung (Mitbestimmungskommission), Auszug aus der Drucks. VI/334 des Deutschen Bundestages vom 4.2.1970, S. 106f.

Bundesverfassungsgericht (1979): Urteil zum Mitbestimmungsgesetz 

„Denn sie [§ 7 Abs. 2 MitbestG zu Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat, Anm. d. Verf.] erleichtert es, auch auf der Arbeitnehmerseite besonders qualifizierte Vertreter zu entsenden, und erscheint namentlich geeignet, einem bei erweiterter Mitbestimmung nicht ohne Grund erwarteten "Betriebsegoismus" entgegenzuwirken oder diesen doch zumindest abzumildern.“

BVerfG Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 Fundstelle: BVerfGE 50, 290-361

Gesetzgebungsverfahren zum Mitbestimmungsgesetz (1976)

Ihre Mitwirkung sei „ein gerade wegen ihrer Unabhängigkeit wichtiges Element der Meinungsbildung in den Aufsichtsräten“.

Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 10.3.1976, BT-Drucks. 7/4845, S. 5

Deutscher Corporate Governance Kodex (Fassung v. 16.12.2019), Grundsatz 11

„Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und die gesetzliche Geschlechterquote eingehalten wird.“
 

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