Europäisches Gesellschaftsrecht
Die EU Inc. bedroht die Mitbestimmung
Zeitgleich mit dem 50-jährigen Jubiläum der deutschen Unternehmens­mitbestimmung plant die EU einen neuen Rechtsrahmen. Das „28. Regime“ (EU Inc.) könnte die Arbeitnehmerbeteiligung in Europa gefährden.
Es ist eine symbolträchtige Koinzidenz: Am 18. März veröffentlichte die EU-Kommission ihren Gesetzentwurf zu einem neuen Unternehmensrechtsrahmen – unter Eingeweihten bekannt als 28. Regime, auch EU Inc. oder „Europa-GmbH“ genannt. Just am gleichen Tag vor 50 Jahren hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Unternehmensmitbestimmung verabschiedet. Seit 1976 sind Vertreterinnen und Vertreter von Beschäftigten in den Aufsichtsräten großer deutscher Unternehmen zahlenmäßig paritätisch vertreten.
Mitbestimmung sorgt für bessere Arbeitsbedingungen. Und sie nützt im Durchschnitt auch den Unternehmen insgesamt, wie der Überblick über die empirische Forschung zeigt: Bei wichtigen ökonomischen Kennzahlen schneiden mitbestimmte Unternehmen oft besser ab.
Immer mehr Möglichkeiten, Mitbestimmung zu umgehen
Schade nur, dass die europäische Rechtssetzung über die vergangenen Jahrzehnte immer mehr Schlupflöcher geöffnet hat. Diese ermöglichen eine Vermeidung von Arbeitnehmerbeteiligung. Die EU Inc. könnte das nächste Schlupfloch werden – und ein ziemlich großes. Das ist für Arbeitnehmerrechte in vielen EU-Mitgliedstaaten existenzbedrohend. Es droht ein „Ausverkauf“ der Mitbestimmung. Aktuell haben 18 EU-Länder eine Form von Unternehmensmitbestimmung, darunter zum Beispiel Schweden und Österreich.
Bereits jetzt wird mehr als 2,4 Millionen Beschäftigten in Deutschland in Deutschland in rund 400 Groß-unternehmen die paritätische Mitbestimmung vorenthalten: durch legale oder illegale Konstrukte, oft durch zweckwidrige Nutzung europäischen Rechts. Beliebt bei Unternehmenslenkern, die sich Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat vom Halse halten wollen, ist der Weg über die Societas Europaea (SE) und nicht zuletzt Konstrukte mit ausländischen Rechtsformen wie der niederländischen B.V. oder der irischen Ltd.
Die Idee des 28. Regimes droht diesem Umgehungsmodell nun eine Art europäisches Goldsiegel zu verpassen. Offizielles Ziel des Regimes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt stärken, indem es Start-ups und Scale-ups erleichtert, grenzüberschreitend tätig zu werden. In Form einer unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung strebt man ein einheitliches harmonisiertes Regelwerk bzw. eine neue europäische Rechtsform als Option für Unternehmen an: die EU Inc. Diese soll frei von nationalstaatlich fragmentierten Regelungsebenen im Gesellschaftsrecht sein. Fraglich ist nur, ob ein solches 28. Regime überhaupt die wahren Hemmnisse für innovative Unternehmen – z.B. fragmentierte Rechtslandschaft der Unternehmen, Finanzierungsschwierigkeiten und Gründungshemmnisse – beheben würde. Zudem wäre die neue Rechtsform nicht auf Start-ups und Scale-ups begrenzt, sondern stünde allen Unternehmen offen – z.B. auch als Konzernbaustein oder Holdinggesellschaft.
Große Risiken für Rechtssicherheit und Schutzstandards
Der von der EU-Kommission vorgelegte Vorschlag berührt nationale Rechtsgebiete in Bezug auf Gesellschafts-, Arbeits-, Insolvenz-, Steuer-, Kapitalmarktrecht. Höchst umstritten ist angesichts der betroffenen Gebiete die Zulässigkeit der gewählten Rechtsgrundlage (Art. 114 AEUV), die jedoch die Einstimmigkeit im Ministerrat umschifft.
Vorgesehen ist im Entwurf unter anderem:
- Schnelle Unternehmensgründung als EU Inc. innerhalb von 48 Stunden, für weniger als 100 €, ohne Mindestkapitalanforderung und vollständig digital (digital wallet, europäisches Register BRIS)
- „Once only-Prinzip“: Einmalige Übermittlung von Unternehmensdaten innerhalb der EU bei automatischer Weiterleitung.
- Börsenfähigkeit der EU Inc.
- Aktienoptionspläne für Beschäftigte („EU-ESO“) mit harmonisierten Steuervorschriften
- Flexible Aktienklassen mit unterschiedlichen Kategorien und Stimmrechten sowie vereinfachter Übertragbarkeit
- Ermöglichung grenzüberschreitender Telearbeit
- Vereinfachtes digitales Insolvenzverfahren für Start-ups („fast track“)
Klar ist: Eine nicht auf Start-ups und Scale-ups begrenzte EU-Verordnung, die zudem keinen Mitbestimmungsschutz enthält und den Mitgliedstaaten keinen Spielraum im Rahmen einer Richtlinie dafür lässt, ist ein inakzeptabler Schlag gegen Arbeitnehmerrechte.
Klar ist auch, dass die Regelung der Vielzahl betroffener Rechtsgebiete große Risiken für die Rechtssicherheit und für die Schutzstandards im Gesellschaftsrecht bedeutet sowie das Risiko betrügerischen Verhaltens mittels Briefkastengesellschaften, etwa im Bausektor, erhöht. Nationale Rechtsformen werden unter Druck geraten. Unabhängig von ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit könnte die EU Inc. in dem Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Standard gegründet werden (Regulierungsarbitrage).
Wird Arbeitnehmerbeteiligung freiwillige Angelegenheit?
Tatsächlich ist zu befürchten, dass die neue Gesellschaftsform vor allem der Deregulierung großer Konzerne dient. Die Gefahr ist groß, dass nationale Schutzstandards unterminiert werden. Die Erfahrungen mit der SE haben uns vor Augen geführt: Es geht vielen Unternehmen primär darum, Arbeitnehmerrechte durch die Wahl jener Rechtsform abzuschneiden. Das SE-Verhandlungsmodell hat sich in der jetzigen Fassung als unzureichend erwiesen.
Sollte es trotz allem ein 28. Regime geben, muss zwingend nachgebessert werden. Das heißt, das jeweilige nationale Niveau der Arbeitnehmerbeteiligung in Aufsichts- und Verwaltungsrat ist mittels europäischer Regelungen zu schützen und außerdem Missbrauch durch Vermeidungspraktiken auszuschließen. Ein bloßer Verweis auf nationales Mitbestimmungsrecht – wie es die Kommission in Art. 12 vorsieht – wäre keine ausreichende Sicherung. Es wäre vielmehr ein Freibrief für weitere Umgehung nationaler Schutzrechte mittels Registrierung einer „Eu Inc.“ im europäischen Ausland. Arbeitnehmerbeteiligung, die als gesetzlicher Standard in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten konzipiert ist, wäre damit faktisch eine freiwillige Angelegenheit. Nach dem Modell der EU-Kommission wäre selbst eine bereits bestehende Mitbestimmung im Aufsichtsrat nicht geschützt, weil sich existierende Unternehmen in eine EU Inc. umwandeln könnten und nachträglich den Registersitz ins EU-Ausland verlegen könnten, um so das dortige nationale Recht ggfs. ohne Mitbestimmung zur Anwendung zu bringen. Die Mitbestimmung wäre schutzlos.
Sollte es trotz aller Bedenken ein 28. Regime geben, müssen Arbeitnehmerrechte geschützt werden
- Der Anwendungsbereich des 28. Regimes muss auf Start-ups und Scale-ups begrenzt werden.
- Die Unternehmensmitbestimmung muss im Zuge eines 28. Regimes auf europäischer Ebene verbindlich geschützt werden.
Eine Einrichtung sichern und stärken, die demokratische Beteiligung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zusammenbringt: Das sollte zur Jobbeschreibung von europäischen Politikerinnen und Politikern gehören. Das Europäische Parlament hat im Januar mit deutlicher Mehrheit in seinem Bericht zum 28. Regime wirksame Maßnahmen zum Schutz der Unternehmensmitbestimmung gefordert.
EU-Kommissar Michael McGrath sagte dazu, das 28. Regime dürfe in keiner Weise die Schwächung von Arbeitnehmerrechten begünstigen. Das erwarten wir auch von der deutschen Bundesregierung. Erst recht im Jubiläumsjahr der Unternehmensmitbestimmung. Im vorgelegten Vorschlag der EU-Kommission ist das in keiner Weise verwirklicht.
