Hauptinhaltsbereich

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Generalanwalt: Mitbestimmung mit EU-Recht vereinbar

Im "Fall TUI" hat der EuGH-Generalanwalt am 4.Mai 2017 seinen Schlussantrag vorgelegt. Nach seiner Ansicht verstößt das deutsche Mitbestimmungsgesetz nicht gegen Unionsrecht. Die endgültige Entscheidung müssen jetzt die EuGH-Richter treffen.

Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshof
Die beiden Türme des Europäischen Gerichtshofs | © Gerichtshof der Europäischen Union

Geht es nach dem Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts im TUI-Fall am 4.Mai 2017, so müssen Arbeitnehmer in mitbestimmten Unternehmen auch in Zukunft nicht damit rechnen, dass ihre aktiven und passiven Rechte zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Unternehmen durch den Vorrang europäischer Freizügigkeitsrechte für Arbeitnehmer zur Disposition gestellt werden könnten. Nationale Mitbestimmungsregelungen widersprechen damit nicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.

Laut Pressemitteilung des EuGH zum TUI-Fall ist ein EU-Mitgliedsstaat wie in diesem Falle Deutschland nicht dazu verpflichtet, die nationalen Mitbestimmungsrechte für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens in der Europäischen Union zu öffnen. Das generelle europäische Recht, sich als Arbeitnehmer aus eigener Entscheidung überall in der Europäischen Union niederlassen zu können, führe danach nicht dazu, dass ein Einzelner in seiner Freizügigkeit eingeschränkt wird, wenn er beim Umzug in ein anderes EU-Land seine Mitbestimmungsrechte in Deutschland verliert.

Auch ein EU-Ausländer, der Beschäftigter einer Tochtergesellschaft eines in Deutschland mitbestimmten Konzerns ist, kann demnach rechtlich nicht beanspruchen, in DE an der Mitbestimmung im Aufsichtsrat beteiligt zu werden.

Mitbestimmung ist nach Auffassung des Generalanwalts zweifellos ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Arbeitsmarkts und der deutschen Sozialordnung. Das lässt zu, ein europäisches Recht in seinen Wirkungen zu beschränken. Selbst wenn also der EuGH doch eine Beschränkung der Freizügigkeit durch das nationale Mitbestimmungsgesetz feststellt, so würde das die Mitbestimmung nicht aushebeln.

In seinen heutigen Schlussanträgen kommt Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe zu dem Ergebnis, dass eine Regelung wie die in Rede stehende weder gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoße.

Pressemitteilung des EuGH, 4. Mai 2017

Folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts, so verschwindet erst einmal wieder der dunkle Schatten, den der TUI-Fall über die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Unternehmen gelegt hatte. Mit einer endgültigen EuGH-Entscheidung ist noch in diesem Jahr zu rechnen.

Die generelle Bedrohung der Mitbestimmung in Deutschland ist damit allerdings nicht vom Tisch: Gesetzliche Schlupflöcher in den deutschen Mitbestimmungsgesetzen müssen in der nächsten Legislaturperiode geschlossen werden. Die Internationalisierung von Unternehmen und ihren Entscheidungsstrukturen schreitet fort. Wie sollen die Arbeitnehmerbänke in Aufsichts- oder Verwaltungsräten so zusammengesetzt und gewählt werden, dass sie die Interessen und Sichtweisen aller Beschäftigten in einem grenzüberschreitenden Unternehmen widerspiegeln? Diese Frage ist und bleibt vor allem auf der gewerkschaftlichen Tagesordnung.

Nach den Plänen der EU-Kommission soll die Unternehmensmobilität, wie etwa durch grenzüberschreitende Fusion, Aufspaltung oder Sitzverlegung, noch stärker als bisher europäisch reguliert werden. Hier muss sichergestellt sein, dass kein Arbeitnehmer  dadurch seine nationale Mitbestimmung verliert. Vielmehr muss es darum gehen, auf europäischer Ebene neue Mitbestimmungsrechte hinzuzugewinnen. Den europäischen Binnenmarkt zu gestalten und gleichzeitig nationale Mitbestimmungsrechte beizubehalten und weiterzuentwickeln, das widerspricht sich nach der Lesart des Generalanwalts am EuGH nicht.

Mitbestimmung mit EU-Recht vereinbar?

Lasse Pütz und Sebastian Sick (2017): Juristische Kommentierung zu den Schlussanträgen des Generalanwalts im Verfahren Erzberger/TUI. Mitbestimmungs-Report 34

Bernhard Johann Mulder (2017) The law concerning the election of employees 'representatives in company bodies. Report in light of the CJEU case Konrad Erzberger v TUI AG, C 566/15. Mitbestimmungs-Report Nr. 29

Rüdiger Krause (2016): Die Stellungnahme der EU-Kommission zum TUI-Fall - Ein kritischer Kommentar. Mitbestimmungs-Report 23

Lasse Pütz und Sebastian Sick (2015): Nagelprobe EuGH - Mitbestimmung untergraben oder festigen? - EuGH prüft europarechtliche Konformität der deutschen Mitbestimmung. Mitbestimmungs-Report 17

Weitere Inhalte zum Thema