Aufsichtsratswahlen
Leiharbeitnehmer zählen mit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Leiharbeitnehmer sind bei der Frage zu berücksichtigen, wie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden (unmittelbare Wahl / Delegiertenwahl). Darüber ob sie auch bei den Schwellenwerten für die Anwendung der Mitbestimmungsgesetze mitzuzählen sind, hatte das BAG nicht zu urteilen.
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