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Aufsichtsratswahlen

Leiharbeitnehmer zählen mit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Leiharbeitnehmer sind bei der Frage zu berücksichtigen, wie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewählt werden (unmittelbare Wahl / Delegiertenwahl). Darüber ob sie auch bei den Schwellenwerten für die Anwendung der Mitbestimmungs­gesetze mitzuzählen sind, hatte das BAG nicht zu urteilen.

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